Beschluss:
Den Anträgen der
Katholischen Kirchenstiftung „Maria Heimsuchung“ von 12.03.2010 und des
„Musikkindergarten Bubenreuth e.V.“ vom 15.04.2009 wird entsprochen. Die
Gemeinde Bubenreuth fördert bis zu sechs Kinder im katholischen Kindergarten
St. Marien und bis zu zwei Kinder ab September und ein weiteres Kind ab
Januar 2011 im Musikkindergarten im gesamten Kindergartenjahr 2010/11 als
Krippenkinder, und zwar auch dann, wenn sie im Laufe des Kindergartenjahres,
gerechnet ab dem 01.10.2009, das dritte Lebensjahr vollenden. Eine finanzielle
Unterdeckung der einzelnen Gruppen durch das Erreichen des Kindergartenalters
der jeweiligen Kinder soll damit verhindert werden.
Sachverhalt:
Mit Beschlüssen des
Gemeinderates Bubenreuth vom 24.07.2007 bzw. vom 04.09.2007 sowie den
Beschlüssen über die Verlängerung um ein weiteres Jahr vom 16.09.2008 und
07.07.2009 wurde den beiden im Gemeindegebiet vorhandenen Kindergärten eine
Förderung von Kindern unter drei Jahren mit Gewichtungsfaktor 2,0 für das
Kindergartenjahr 2007/08, 2008/09 und 2009/10 genehmigt, und zwar auch dann mit
diesem Gewichtungsfaktor und für das vollständige Kindergartenjahr, wenn das
jeweilige Kind im Laufe des Kindergartenjahres (Betreuungsjahr) das dritte
Lebensjahr vollendet.
Beide Einrichtungen
haben eine Verlängerung dieser Regelung für das Kindergartenjahr 2010/11
beantragt. Im Hinblick auf die Eröffnung der Kinderkrippen in Bubenreuth haben
sich die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr von dreizehn auf sechs Kinder im
Katholischen Kirchenstiftung „Maria Heimsuchung“ und von bis zu fünf auf bis zu
drei Kinder im „Musikkindergarten Bubenreuth e.V.“ verringert.
Aufgrund des
Art. 21 Abs. 5 Satz 5 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
(BayKiBiG) werden Kinder in einer Krippe, die im Laufe des Betreuungsjahres das
dritte Lebensjahr vollenden, abweichend von § 20 Abs. 1 AVBayKiBiG
bis zum Ende des Betreuungsjahres mit dem Faktor 2,0 gefördert. Soweit
Gemeinden mit Beginn des Abrechnungsjahres diese Regelung analog auch für alle
anderen Formen von Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2
Abs. 1 BayKiBiG anwenden, erfolgt eine entsprechende staatliche Förderung.
Nach kurzer Beratung
beschließt der Gemeinderat wie folgt:
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |