Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Den Anträgen der Katholischen Kirchenstiftung „Maria Heimsuchung“ von 12.03.2010 und des „Musikkindergarten Bubenreuth e.V.“ vom 15.04.2009 wird entsprochen. Die Gemeinde Bubenreuth fördert bis zu sechs Kinder im katholischen Kindergarten St. Marien und bis zu zwei Kinder ab September und ein weiteres Kind ab Januar 2011 im Musikkindergarten im gesamten Kindergartenjahr 2010/11 als Krippenkinder, und zwar auch dann, wenn sie im Laufe des Kindergartenjahres, gerechnet ab dem 01.10.2009, das dritte Lebensjahr vollenden. Eine finanzielle Unterdeckung der einzelnen Gruppen durch das Erreichen des Kindergartenalters der jeweiligen Kinder soll damit verhindert werden.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Beschlüssen des Gemeinderates Bubenreuth vom 24.07.2007 bzw. vom 04.09.2007 sowie den Beschlüssen über die Verlängerung um ein weiteres Jahr vom 16.09.2008 und 07.07.2009 wurde den beiden im Gemeindegebiet vorhandenen Kindergärten eine Förderung von Kindern unter drei Jahren mit Gewichtungsfaktor 2,0 für das Kindergartenjahr 2007/08, 2008/09 und 2009/10 genehmigt, und zwar auch dann mit diesem Gewichtungsfaktor und für das vollständige Kindergartenjahr, wenn das jeweilige Kind im Laufe des Kindergartenjahres (Betreuungsjahr) das dritte Lebensjahr vollendet.

 

Beide Einrichtungen haben eine Verlängerung dieser Regelung für das Kindergartenjahr 2010/11 beantragt. Im Hinblick auf die Eröffnung der Kinderkrippen in Bubenreuth haben sich die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr von dreizehn auf sechs Kinder im Katholischen Kirchenstiftung „Maria Heimsuchung“ und von bis zu fünf auf bis zu drei Kinder im „Musikkindergarten Bubenreuth e.V.“ verringert.

 

Aufgrund des Art. 21 Abs. 5 Satz 5 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) werden Kinder in einer Krippe, die im Laufe des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollenden, abweichend von § 20 Abs. 1 AVBayKiBiG bis zum Ende des Betreuungsjahres mit dem Faktor 2,0 gefördert. Soweit Gemeinden mit Beginn des Abrechnungsjahres diese Regelung analog auch für alle anderen Formen von Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG anwenden, erfolgt eine entsprechende staatliche Förderung.

 

Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat wie folgt:

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen