Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Für den Fall zweier inhaltlich gegenläufiger Bürgerentscheide zum Gewerbegebiet zwischen Autobahn und Staatsstraße lautet die Stichfrage wie folgt:

 

„Stichfrage

Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten?

(Sie haben hier eine Stimme.)

O    Gewerbegebiet ausweisen                       O      Gewerbegebiet nicht ausweisen“

 


Sachverhalt:

 

Da dem Antrag der CSU-Fraktion vom 07.05.2010 auf Durchführung eines Ratsbegehrens stattgegeben wurde und nun die Entscheide über das Bürgerbegehren „Rettet den Regnitzgrund“ und über das dem Bürgerbegehren inhaltlich gegenläufige Ratsbegehren zum gleichen Termin herbeizuführen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich zwei nicht miteinander zu vereinbarende Entscheidungen ergeben, da jeder Gemeindebürger eine Stimme für jeden Bürgerentscheid hat. Widersprechende Entscheidungen können aber nicht umgesetzt werden. Deshalb sieht Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO für diesen Fall einen Stichentscheid vor. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Für den dann noch möglichen, aber wohl höchst seltenen Fall der Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

 

Die Stichfrage muss mit ihrem Wortlaut vom Gemeinderat beschlossen werden (Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO).


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen